AEB (allgemeine Einkaufsbedingungen)

→  Download als PDF: AEB_Gebr_Bauer_GbR

 

Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB)
der Gebr. Bauer GbR
Stand: Juni 2026

§ 1  Geltungsbereich
  • Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen (nachfolgend “AEB”) gelten für alle Bestellungen und Aufträge, die wir, die Gebr. Bauer GbR, Mindelheim (nachfolgend “Besteller”), an Lieferanten, Auftragnehmer und sonstige Vertragspartner (nachfolgend einheitlich “Lieferant”) richten.
  • Diese AEB gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zugestimmt. Unsere AEB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen des Lieferanten eine Lieferung vorbehaltlos entgegennehmen oder eine Zahlung leisten.
  • Diese AEB gelten für alle zukünftigen Geschäfte mit demselben Lieferanten, ohne dass es eines erneuten ausdrücklichen Hinweises bedarf. Über Änderungen dieser AEB werden wir den Lieferanten informieren.

 

§ 2  Angebote, Bestellungen und Auftragsbestätigung
  • Anfragen sind unverbindlich. Unsere Bestellungen stellen ein verbindliches Angebot dar, sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt.
  • Bestellungen erfolgen grundsätzlich schriftlich (Brief, E-Mail, Fax). Mündliche Bestellungen oder Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch uns.
  • Der Lieferant hat Bestellungen unverzüglich, spätestens innerhalb von fünf (5) Werktagen, schriftlich zu bestätigen. Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf unserer erneuten schriftlichen Zustimmung.
  • Maßgebend für Inhalt und Umfang der zu erbringenden Leistung ist ausschließlich unsere Bestellung. Abweichungen bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

 

§ 3  Preise und Zahlungsbedingungen
  • Die in der Bestellung genannten Preise sind Festpreise und verstehen sich inklusive aller Nebenleistungen (Verpackung, Transport bis zum vereinbarten Lieferort, Zölle, Steuern und sonstige Abgaben), soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart.
  • Rechnungen sind nach vollständiger Lieferung und Eingang einer ordnungsgemäßen Rechnung fällig. Wir sind berechtigt, innerhalb von 14 Tagen unter Abzug von 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
  • Rechnungen sind mit Bestellnummer, Lieferscheinnummer, Artikel- und Mengenangaben sowie dem gesetzlichen Umsatzsteuerausweis zu versehen. Unvollständige Rechnungen berechtigen uns, die Zahlung bis zur Vervollständigung zurückzuhalten, ohne dass Verzugszinsen anfallen.
  • Preiserhöhungen nach Vertragsschluss bedürfen unserer schriftlichen Zustimmung.

 

§ 4  Lieferung, Gefahrübergang und Verzug
  • Vereinbarte Liefertermine und Lieferfristen sind verbindlich. Bei drohender Überschreitung hat der Lieferant uns unverzüglich schriftlich zu informieren.
  • Lieferung erfolgt frei Haus an den in der Bestellung angegebenen Lieferort (DDP gemäß Incoterms in der jeweils gültigen Fassung), sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart. Die Gefahr geht erst mit vollständiger Übergabe und Abnahme am vereinbarten Lieferort auf uns über.
  • Gerät der Lieferant in Verzug, sind wir berechtigt, nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Im Fall des Verzugs können wir eine Verzugspauschale von 0,5 % des Nettobestellwerts je vollendeter Verzugswoche, maximal 5 % des Nettobestellwerts, geltend machen. Die Vertragsstrafe wird auf einen etwaigen Schadensersatzanspruch angerechnet. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten.
  • Teillieferungen sind nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zulässig.
  • Jeder Lieferung ist ein Lieferschein beizufügen, der unsere Bestellnummer, die gelieferten Artikel mit Beschreibung und Menge sowie ggf. Seriennummern enthält.

 

§ 5  Eigentumsvorbehalt des Lieferanten
  • Wir erkennen einen einfachen Eigentumsvorbehalt des Lieferanten an, d. h. das Eigentum an der gelieferten Ware geht mit vollständiger Bezahlung auf uns über.
  • Einen erweiterten oder verlängerten Eigentumsvorbehalt erkennen wir nicht an. Insbesondere stimmen wir weder einer Globalzession noch der Abtretung künftiger Forderungen aus der Weiterveräußerung der Ware zu.

 

§ 6  Wareneingangsprüfung und Mängelansprüche
  • Wir prüfen die gelieferte Ware im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs auf Mengen- und Identitätsabweichungen sowie auf äußerlich erkennbare Mängel. Die Mängelanzeige gilt als rechtzeitig, wenn sie – soweit dies nach den Umständen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs zumutbar ist – innerhalb von zehn (10) Werktagen nach Eingang der Lieferung oder, bei versteckten Mängeln, nach deren Entdeckung erfolgt.
  • Bei Mängeln können wir nach unserer Wahl Nachbesserung, Ersatzlieferung, Minderung oder Rücktritt verlangen sowie Schadensersatz und Aufwendungsersatz geltend machen. Die Wahl der Art der Nacherfüllung liegt bei uns.
  • Schlägt die Nacherfüllung nach einer angemessenen Frist fehl oder verweigert der Lieferant die Nacherfüllung, sind wir berechtigt, die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen und die entstehenden Kosten dem Lieferanten in Rechnung zu stellen.
  • Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate ab Ablieferung und Abnahme, soweit nicht gesetzlich eine längere Frist gilt oder individuell etwas anderes vereinbart wurde.

 

§ 7  Haftung und Freistellung
  • Der Lieferant haftet für alle Schäden, die aus der Verletzung seiner Pflichten entstehen, nach den gesetzlichen Vorschriften.
  • Der Lieferant stellt uns von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf der Mangelhaftigkeit der gelieferten Ware oder Leistung beruhen, einschließlich angemessener Rechtsverteidigungskosten.
  • Der Lieferant ist verpflichtet, eine angemessene Betriebshaftpflicht- und Produkthaftpflichtversicherung zu unterhalten und uns auf Verlangen den Versicherungsnachweis vorzulegen.

 

§ 8  Schutzrechte / Geistiges Eigentum
  • Der Lieferant gewährleistet, dass die gelieferten Waren und Leistungen frei von Rechten Dritter sind und keine gewerblichen Schutzrechte (Patente, Marken, Urheberrechte etc.) verletzen.
  • Werden wir wegen einer Verletzung solcher Rechte von Dritten in Anspruch genommen, stellt uns der Lieferant auf erstes Anfordern von allen daraus resultierenden Ansprüchen frei.

 

§ 9  Geheimhaltung
  • Der Lieferant verpflichtet sich, alle ihm im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung bekannt gewordenen Informationen, insbesondere technische und kaufmännische Daten, Pläne, Zeichnungen sowie Informationen über Kunden und Preise, vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben.
  • Diese Verpflichtung gilt auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung fort. Ausgenommen sind Informationen, die allgemein bekannt sind oder die dem Lieferanten ohne Verletzung dieser Vereinbarung bekannt geworden sind.
  • Von uns übergebene Unterlagen, Zeichnungen, Muster und dergleichen verbleiben in unserem Eigentum und sind nach Abschluss des Auftrags auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.

 

§ 10  Datenschutz
  • Wir verarbeiten personenbezogene Daten des Lieferanten im Rahmen der Geschäftsbeziehung nach Maßgabe der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Weitere Informationen entnehmen Sie unserer Datenschutzerklärung unter https://www.bzr-bauer.de/datenschutz/.

 

§ 11  Aufrechnung und Zurückbehaltung

Wir sind berechtigt, mit eigenen fälligen Forderungen gegen Forderungen des Lieferanten aufzurechnen sowie ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, insbesondere bei Mängeln oder Lieferverzug. Dem Lieferanten steht ein Zurückbehaltungsrecht nur insoweit zu, als sein Anspruch unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif ist. Dies gilt nicht für Gegenansprüche aus demselben Vertragsverhältnis.

 

§ 12  Geltendes Recht und Gerichtsstand
  • Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Lieferanten gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
  • Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung ist Memmingen, sofern der Lieferant Kaufmann ist. Wir sind darüber hinaus berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Lieferanten zu klagen.

 

§ 13  Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AEB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Regelung treten die gesetzlichen Vorschriften.

 

§ 14  Kündigung

Wir sind berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei wiederholtem oder erheblichem Lieferverzug, wesentlichen Mängeln der gelieferten Ware, Insolvenzantrag des Lieferanten oder einer sonstigen wesentlichen Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse. Die Kündigung bedarf der Schriftform.

 

§ 15  Abnahme

Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn wir nicht innerhalb von zehn (10) Werktagen nach Lieferung Mängel schriftlich rügen. Diese Frist beginnt mit dem Tag des Wareneingangs am vereinbarten Lieferort. Die Abnahmefiktion gilt nicht für versteckte Mängel, die bei ordnungsgemäßer Prüfung nicht erkennbar waren; diese sind unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen.