AGB (allgemeine Geschäftsbedingungen)

→  Download als PDF: AGB_Gebr_Bauer_GbR

Allgemeine Verkaufsbedingungen
der Gebr. Bauer GbR
Stand November 2023

 

§ 1 Allgemeines

Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen uns und unseren Kunden, sofern die Kunden Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind.
Soweit wir in unseren Dokumenten (Auftragsbestätigungen, Rechnungen, Rechnungskorrekturen, etc.) auf AGBs Bezug nehmen, sind damit diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen in der jeweils gültigen Fassung gemeint.

 

§ 2 Geltungsbereich

(1) Ohne Rücksicht darauf, ob wir die Waren selbst herstellen oder die Waren bei Zulieferern ein- kaufen (§§ 433, 651 BGB), gelten unsere Allgemeinen Verkaufsbedingungen insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen (im Folgenden auch:„Ware“). Unsere Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für künftige Verträge über den Ver- kauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen mit demselben Kunden, ohne dass wir in jedem Einzelfall hierauf erneut hinweisen müssen. Über Änderungen dieser allgemeinen Verkaufsbedingungen werden wir den Kunden informieren.

(2) Unsere Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegen-stehende oder ergänzende Allgemeine Bedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Kunden die Lieferung an diesen vorbehaltlos ausführen.

(3) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen. Für den Inhalt der im Einzelfall getroffenen, individuellen Vereinbarungen mit dem Kunden ist ein schriftlicher Vertrag oder eine schriftliche Bestätigung durch uns maßgebend. Eine Garantie gilt nur dann als von uns übernommen, wenn wir die jeweilige Eigenschaft ausdrücklich schriftlich als „garantiert“ bezeichnet haben.

(4) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Kunden uns gegenüber abzugeben sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Insbesondere gilt dies für Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt und Minderungen.

 

§ 3 Angebote, Leistungsumfang und Vertragsabschluss

(1) Unsere Vertragsangebote sind freibleibend. Dies gilt auch, wenn wir dem Kunden Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten.

(2) Die Bestellung der Ware durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot.

(3) Für den Vertragsabschluss und den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistung ist aus-schließlich unsere Auftragsbestätigung maßgebend.

(4) Teillieferungen sind zulässig.

(5) Die dem Angebot oder der Auftragsbestätigung zugrunde liegenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben sind in der Regel nur als Annäherungswerte zu verstehen, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

 

§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Die Preise gelten ab Lager ausschließlich Verpackung und sonstiger Versandt- und Transport-spesen zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Die Verpackung wird zu Selbstkosten berechnet und nur zurückgenommen, wenn wir kraft zwingender gesetzlicher Regelung hierzu verpflichtet sind.

(2) Erhöhen sich bei Aufträgen, die später als sechs Wochen nach Abschluss zu erfüllen sind, unsere Einkaufspreise und/oder der für uns gültige Lohn- oder Gehaltstarif zwischen Vertragsabschluss und Ausführung des Auftrages, sind wir berechtigt, einen im Rahmen des prozentualen Anteiles des Einkaufspreises und/oder der Lohnkosten am vereinbarten Preis verhältnismäßig entsprechend erhöhten Preis zu verlangen.

(3) Der Kaufpreis ist fällig und zu zahlen wie in der Auftragsbestätigten angegeben. Andernfalls.ist der Kaufpreis fällig und zu zahlen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung.

(4) Der Kunde trägt die Transportkosten ab Werk und die Kosten einer von ihm gewünschten Transportversicherung. Etwaige Nebenkosten insbesondere Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Kunde.

(5) Vom Kunden gewünschte oder von uns für erforderlich gehaltene Verpackung ist vom Kunden zu stellen oder wird nach Wahl von uns zum Selbstkostenpreis berechnet. Für Lieferungen in das Ausland sind besondere Vereinbarungen erforderlich.

(6) Wird nach Abschluss des Vertrages mit dem Kunden erkennbar, dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen), können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

 

§ 5 Urheberrecht

(1) Sämtliche von uns übergebene Unterlagen, wie Muster, Zeichnungen, Pläne, Kostenvoran-schläge und dgl., bleiben unser ausschließliches Eigentum, es sei denn, es wird eine anders lautende Vereinbarung abgeschlossen; bestehende Urheberrechte bleiben allein uns vorbehalten.

(2) Die übergebenen Unterlagen dürfen weder vervielfältigt, noch Dritten ohne unsere voraus-gehende schriftliche Zustimmung zugänglich gemacht werden und sind jederzeit auf Verlangen an uns zurückzugeben. Unterlagen, die uns vom Kunden übergeben werden, behandeln wir in gleicher Weise.

 

§ 6 Aufrechnung, Zurückbehaltung

Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Kunden insbesondere gemäß § 10 dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen unberührt.

 

§ 7 Lieferbedingungen

(1) Wir geben die Lieferfrist bei der Annahme der Bestellung an. Die Lieferfrist kann ebenso zwischen den Vertragsparteien individuell vereinbart werden.

(2) Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können, werden wir den Kunden hierüber unverzüglich informieren. Gleichzeitig werden wir die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist auch innerhalb der neuen Lieferfrist die Leistung nicht möglich, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden wird von uns unverzüglich erstattet. Nicht verfügbar im Sinne dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen ist die Leistung insbesondere, wenn unser Zulieferer nicht rechtzeitig liefert, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch die Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.

(3) Für den Eintritt des Lieferverzugs ist eine Mahnung durch den Kunden erforderlich. Geraten wir in Lieferverzug, so kann uns der Kunde eine Nachfrist zur Lieferung setzen. Erst nach Ablauf dieser Nachfrist kann der Kunde pauschalierten Ersatz eines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzuges 0,5 % des Nettopreises, welcher der Lieferwert ist. Insgesamt beträgt die Schadenspauschale jedoch höchsten 5 % des Lieferwertes der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt es vorbehalten, nachzuweisen, dass dem Kunden kein Schaden oder nur ein unwesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

(4) Die Rechte des Kunden laut § 11 dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen und unserer gesetzlichen Rechte insbesondere bei Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung) bleiben unberührt.

 

§ 8 Gefahrenübergang, Abnahme, Annahmeverzug

(1) Der Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort ist. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskraft). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung, insbesondere das Transportunternehmen, Versandweg und Verpackung selbst zu bestimmen.

(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Beim Versendungskauf geht die Gefahr des zu- fälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Verwendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Kunden über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort aus erfolgt oder unabhängig davon, wer die Fracht- bzw. Versandkosten trägt. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe- bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde in Verzug der Annahme ist.

(3) Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er schuldhaft eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung von 5 % des Kaufpreises pro Kalenderwoche, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware.

Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

 

§ 9 Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor.

(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren erfolgen.

(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kauf-preises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten o- der/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabe- verlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

(4) Der Kunde ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.

(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.

(b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.

(c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vor- liegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

(d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

(5) Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Ware sorgsam zu behandeln und sie während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes gegen Zerstörung, Diebstahl oder anderen Verlust in aus- reichender Höhe zu versichern. Die Versicherungshöhe ist ausreichend, wenn sie dem vereinbarten Kaufpreis der Ware einschließlich aller Nebenkosten entspricht.

Die aus dieser Versicherung des Kunden bestehenden Freistellungsansprüche tritt der Kunde hiermit an uns ab.

 

§ 10 Mängelansprüche des Kunden

(1) Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§ 478, 479 BGB).

(2) Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktb-schreibungen, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind; es macht hierbei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung vom Kunden, vom Hersteller oder von uns stammt.

(3) Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen) übernehmen wir jedoch keine Haftung.

(4) Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von zwei Wochen erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Kunde offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel aus- geschlossen.

(5) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

(6) Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

(7) Der Kunde hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Kunde die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.

(8) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht: Ausbau- und Einbaukosten), tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Kunden als unberechtigt heraus, können wir die hieraus entstandenen Kosten vom Kunden er- setzt verlangen.

(9) In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.

(10) Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

(11) Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von § 11 dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen und sind im Übrigen ausgeschlossen.

 

§ 11 Haftung

(1) Soweit sich aus diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

(2) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur

a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

(3) Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben. Das gleiche gilt für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.

(4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurück- treten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungs- recht des Kunden (insbesondere gem. §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gel- ten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

 

§ 12 Verjährung

(1) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

(2) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Kunden gem. § 11 ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.

 

§ 13 Datenschutz und Einwilligung des Kunden

Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten unter Beachtung der EU-Datenschutz- Grundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sowie aller weiteren relevanten Rechtsvorschriften. Die Datenverarbeitung erfolgt auf Ihre Anfrage hin und ist nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 b) DSGVO für die angemessene Bearbeitung des Abschlusses eines Kaufvertrages mit dem Kunden und die beidseitige Erfüllung von Verpflichtungen aus einem abgeschlossenen Kaufvertrag erforderlich. Darüber hinaus verarbeiten wir die personenbezogenen Daten von Kunden auch zur Erfüllung weiterer gesetzlicher Verpflichtungen wie z.B. aufsichtsrechtlicher Vorgaben (steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten). Wir bedienen uns zur Verwaltung und technischen Führung unserer Computersysteme zum Teil externer Dienstleister. Grundsätzlich löschen wir personenbezogene Daten, sobald sie für die zuvor genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind, soweit uns nicht gesetzliche Nachweis- und Aufbewahrungspflichten (z.B. im Handelsgesetzbuch und in der Abgabenordnung) zu einer weiteren Speicherung verpflichten. Weitere Informationen auch zu Rechten des Kunden nach den geltenden Datenschutzbestimmungen entnehmen Sie bitte unserer Internetseite:
https://www.bzr-bauer.de/datenschutz/ .

 

§ 14 Geltendes Recht, Gerichtsstand, salvatorische Klausel

(1) Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.

(2) Ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Memmingen. Wir sind jedoch berechtigt, Klagen am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt, bzw. diese Lücke ausfüllt.