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Aktuelle Entwicklung im Zähl- und Messwesen 2009/2010
Es gibt immer noch keine klaren Forderungen seitens der BNetzA oder
anderen Institututionen bezüglich der Entwicklung im Zähl-und Messwesen.
Die geforderten Geräte sind teilweise noch nicht entwickelt
oder nicht auf dem Markt erhältlich.
Voraussichtlich steht Anfang Januar 2010 keine Lösung zur
Verfügung, welche dem §21b EnWG und ARegV genügen!
Inhalt:
Folie 1
Aktuelle Gesetzeslage
Aktuelle gestzliche Entwicklung
Bemerkungen der Bundesnetzagentur
Weitere Entwicklung von Smart Meterering
Fazit
Lesen Sie mehr über die Entwicklung im Zähl- und Messwesen Folie 1
Folie 1
Aktuelle Gesetzeslage
EnWG (Energiewirtschaftsgesetz)
§21b Abs. 3a
Soweit dies technisch machbar und wirtschaftlich zumutbar ist, haben
Messstellenbetreiber ab dem 1. Januar 2010 beim Einbau von Messeinrichtungen in
Gebäuden, die neu an das Energieversorgungsnetz angeschlossen werden oder einer
größeren Renovierung im Sinne der Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz
von Gebäuden (ABl. EG 2003 Nr. L 1 S. 65) unterzogen werden, jeweils
Messeinrichtungen einzubauen, die dem jeweiligen Anschlussnutzer den tatsächlichen
Energieverbrauch und die tatsächliche Nutzungszeitwiderspiegeln.
§21b Abs. 3b
Soweit dies technisch machbar und wirtschaftlich zumutbar ist, haben
Messstellenbetreiber ab dem 1. Januar 2010 bei bestehenden Messeinrichtungen
jeweils Messeinrichtungen anzubieten, die dem jeweiligen Anschlussnutzer den tatsächlichen
Energieverbrauch und die tatsächliche Nutzungszeit widerspiegeln. Der
Anschlussnutzer ist berechtigt, das Angebot nach Satz 1 abzulehnen und bei
Ersatz den Einbau einer anderen Messeinrichtung als einer Messeinrichtung im
Sinne des Satzes 1 zu vereinbaren.
Folie 1§40 Abs. 3a Energieversorgungsunternehmen haben, soweit technisch machbar und
wirtschaftlich zumutbar, spätestens bis zum 30. Dezember 2010
für Letztverbraucher von Elektrizität einen Tarif anzubieten, der
einen Anreiz zu Energieeinsparung oder Steuerung des Energieverbrauchs
setzt. Tarife im Sinne von Satz 1 sind insbesondere lastvariable oder
tageszeitabhängige Tarife.
MesseZV (Messzugangsverordnung)
Folie 1
Die MessZV regelt die Rahmenbedingungen für den
Messstellenbetrieb und die Messdienstleistung und gibt bestimmte Vorgaben für
komplexe Vertragswerke zwischen Lieferanten > Netzbetreiber >
Messstellenbetreiber > Messdienstleister > Netznutzer
§ 1 Anwendungsbereich
§§ 2-4 Vertragliche Grundlagen Messstellen- und Messvertrag
§§ 5-7 Regelungen zum Wechselprozess
§ 8 Messstellenbetrieb
§§ 9-11 Messung
§ 12 Datenaustausch
§ 13 Festlegungsbefugnisse der Bundesnetzagentur
§ 14 Übergangsregelungen
MID (messgerätegesetz-Europa)
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In der MID werden nur Wirkverbrauchzähler behandelt.
Blindverbrauchszähler und Scheinleistungszähler unterliegen dem nationalen
Recht.
- EWG-Zulassungen und
nationale Zulassungen sind bis zum 30.10.2016 gültig
- EWG-Ersteichungen oder
nationale Ersteichungen bis zum 30.10.2016 möglich
Folie 6
Nacheichungen, Stichprobenprüfungen, Befundprüfung weiterhin
möglich!
(nationales Recht)
Folie 5
Gesetzliche Entwicklungen
Folie 1
Laut Aussagen der BNetzA und dem BMWi sind die folgenden
Gesetze und Verordnungen in Vorbereitung:
- Überarbeitung des Eichgesetzes und der zugehörenden Verordnungen
- Messgerätegesetz und der zugehörenden Verordnungen
Bemerkungen der BNetzA
Folie 1Folie 1
Geltungsbereich des §21b EnWG?
Primär nur für Strom; später auch für Gas
„Tatsächlicher Energieverbrauch“?
bei Strom: kWh mit mind. einer Nachkommastelle
bei Gas: m³ mit mind. drei Nachkommastellen
rückstellbares Zählwerk
„Tatsächliche Nutzungszeit“?
Zugang zu verschiedenen Tarifregistern
Ansteuerung mittels Schaltuhr oder Rundsteuerung
Lastgänge > Diskussion noch offen!
Müssen „Inhouse-Displays“ o. ä. angeboten werden?
es ist ausreichend die Werte rollierend oder per Knopfdruck
in einem Display am Zähler anzuzeigen
Datenschutz beachten (eventuell Einverständnis des Kunden
einholen)
Welche Mindestanforderungen werden an Smart Meter gestellt?
gewünscht werden 2 Schnittstellen für die
Messwertübertragung
IP-Schnittstelle wünschenswert
Folie 1
Kostenanerkennung?
Aufteilung in Messstellenbetrieb und Messen
Mehrkosten werden über das Regulierungskonto abgewickelt
flächendeckender Einsatz ist nicht anerkennungsfähig wenn
die Effizienz
für den Netzbetrieb nicht dargelegt wurde
eine vorzeitige Anpassung der Entgelte ist nicht vorgesehen
(laut Az.: BK6-09-170 vom 6.11.2009)
Weitere Entwicklung von Smart-Metering
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Diskussion über die Ausstattung von Smart-Meter-Zähler wird
bei der Bundesnetzagentur weitergeführt
Leitfäden des FNN Zähl- und Messwesen (eHz, 3.Hz, EDL und
MUC) sind in Bearbeitung
im Lastenheft EDL 21 soll der §21 EnWG umgesetzt werden (Netz)
im Lastenheft EDL 40 soll der §40 EnWG umgesetzt werden
(Vertrieb)
SML-Lastenheft (Smart Message Language) soll
weiterentwickelt und genormt werden
Inhalte des neuen Eichgesetzes, Eichordnung,
Messgeräteverordnung, usw. sind noch nicht bekannt
Fazit
Folie 1
Immer noch keine klaren Forderungen seitens der BNetzA oder
anderen Institututionen.
Die geforderten Geräte sind teilweise noch nicht entwickelt
oder auf dem Markt erhältlich.
Voraussichtlich steht Anfang Januar 2010 keine Lösung zur
Verfügung, welche dem §21b EnWG und ARegV genügen; somit „technisch nicht machbar“.
Verfügbarkeit eventuell ab dem 2./3. Quartal 2010