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Aktuelle Entwicklung im Zähl- und Messwesen 2009/2010
Es gibt immer noch keine klaren Forderungen seitens der BNetzA oder anderen Institututionen bezüglich der Entwicklung im Zähl-und Messwesen.
Die geforderten Geräte sind teilweise noch nicht entwickelt oder nicht auf dem Markt erhältlich.
Voraussichtlich steht Anfang Januar 2010 keine Lösung zur Verfügung, welche dem §21b EnWG und ARegV genügen!

Inhalt:

Folie 1
  • Aktuelle Gesetzeslage
  • Aktuelle gestzliche Entwicklung
  • Bemerkungen der Bundesnetzagentur
  • Weitere Entwicklung von Smart Meterering
  • Fazit

Lesen Sie mehr über die Entwicklung im Zähl- und Messwesen
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Aktuelle Gesetzeslage


EnWG (Energiewirtschaftsgesetz)


§21b Abs. 3a
Soweit dies technisch machbar und wirtschaftlich zumutbar ist, haben Messstellenbetreiber ab dem 1. Januar 2010 beim Einbau von Messeinrichtungen in Gebäuden, die neu an das Energieversorgungsnetz angeschlossen werden oder einer größeren Renovierung im Sinne der Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. EG 2003 Nr. L 1 S. 65) unterzogen werden, jeweils Messeinrichtungen einzubauen, die dem jeweiligen Anschlussnutzer den tatsächlichen Energieverbrauch und die tatsächliche Nutzungszeit widerspiegeln.

§21b Abs. 3b
Soweit dies technisch machbar und wirtschaftlich zumutbar ist, haben Messstellenbetreiber ab dem 1. Januar 2010 bei bestehenden Messeinrichtungen jeweils Messeinrichtungen anzubieten, die dem jeweiligen Anschlussnutzer den tatsächlichen Energieverbrauch und die tatsächliche Nutzungszeit widerspiegeln. Der Anschlussnutzer ist berechtigt, das Angebot nach Satz 1 abzulehnen und bei Ersatz den Einbau einer anderen Messeinrichtung als einer Messeinrichtung im Sinne des Satzes 1 zu vereinbaren.


Folie 1 §40 Abs. 3a
Energieversorgungsunternehmen haben, soweit technisch machbar und wirtschaftlich zumutbar, spätestens bis zum 30. Dezember 2010 für Letztverbraucher von Elektrizität einen Tarif anzubieten, der einen Anreiz zu Energieeinsparung oder Steuerung des Energieverbrauchs setzt. Tarife im Sinne von Satz 1 sind insbesondere lastvariable oder tageszeitabhängige Tarife.



MesseZV (Messzugangsverordnung)

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Die MessZV regelt die Rahmenbedingungen für den Messstellenbetrieb und die Messdienstleistung und gibt bestimmte Vorgaben für komplexe Vertragswerke zwischen Lieferanten > Netzbetreiber > Messstellenbetreiber > Messdienstleister > Netznutzer

§ 1 Anwendungsbereich
§§ 2-4 Vertragliche Grundlagen Messstellen- und Messvertrag
§§ 5-7 Regelungen zum Wechselprozess
§ 8 Messstellenbetrieb
§§ 9-11 Messung
§ 12 Datenaustausch
§ 13 Festlegungsbefugnisse der Bundesnetzagentur
§ 14 Übergangsregelungen

 


MID (messgerätegesetz-Europa)


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In der MID werden nur Wirkverbrauchzähler behandelt. Blindverbrauchszähler und Scheinleistungszähler unterliegen dem nationalen Recht.

- EWG-Zulassungen und nationale Zulassungen sind bis zum 30.10.2016 gültig
- EWG-Ersteichungen oder nationale Ersteichungen bis zum 30.10.2016 möglich

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Nacheichungen, Stichprobenprüfungen, Befundprüfung weiterhin möglich!
(nationales Recht)

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Gesetzliche Entwicklungen

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Laut Aussagen der BNetzA und dem BMWi sind die folgenden Gesetze und Verordnungen in Vorbereitung:


- Überarbeitung des Eichgesetzes und der zugehörenden Verordnungen
- Messgerätegesetz und der zugehörenden Verordnungen

 

Bemerkungen der BNetzA

Folie 1 Folie 1

Geltungsbereich des §21b EnWG?
Primär nur für Strom; später auch für Gas

„Tatsächlicher Energieverbrauch“?
bei Strom: kWh mit mind. einer Nachkommastelle
bei Gas: m³ mit mind. drei Nachkommastellen
rückstellbares Zählwerk

„Tatsächliche Nutzungszeit“?
Zugang zu verschiedenen Tarifregistern
Ansteuerung mittels Schaltuhr oder Rundsteuerung
Lastgänge > Diskussion noch offen!

Müssen „Inhouse-Displays“ o. ä. angeboten werden?

es ist ausreichend die Werte rollierend oder per Knopfdruck in einem Display am Zähler anzuzeigen
Datenschutz beachten (eventuell Einverständnis des Kunden einholen)

Welche Mindestanforderungen werden an Smart Meter gestellt?

gewünscht werden 2 Schnittstellen für die Messwertübertragung
IP-Schnittstelle wünschenswert

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Kostenanerkennung?
Aufteilung in Messstellenbetrieb und Messen
Mehrkosten werden über das Regulierungskonto abgewickelt
flächendeckender Einsatz ist nicht anerkennungsfähig wenn die Effizienz
für den Netzbetrieb nicht dargelegt wurde
eine vorzeitige Anpassung der Entgelte ist nicht vorgesehen

(laut Az.: BK6-09-170 vom 6.11.2009) 

 

Weitere Entwicklung von Smart-Metering

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Diskussion über die Ausstattung von Smart-Meter-Zähler wird bei der Bundesnetzagentur weitergeführt
Leitfäden des FNN Zähl- und Messwesen (eHz, 3.Hz, EDL und MUC) sind in Bearbeitung
im Lastenheft EDL 21 soll der §21 EnWG umgesetzt werden (Netz)
im Lastenheft EDL 40 soll der §40 EnWG umgesetzt werden (Vertrieb)
SML-Lastenheft (Smart Message Language) soll weiterentwickelt und genormt werden
Inhalte des neuen Eichgesetzes, Eichordnung, Messgeräteverordnung, usw. sind noch nicht bekannt

 

Fazit

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Immer noch keine klaren Forderungen seitens der BNetzA oder anderen Institututionen.
Die geforderten Geräte sind teilweise noch nicht entwickelt oder auf dem Markt erhältlich.
Voraussichtlich steht Anfang Januar 2010 keine Lösung zur Verfügung, welche dem §21b EnWG und ARegV genügen; somit „technisch nicht machbar“.
Verfügbarkeit eventuell ab dem 2./3. Quartal 2010



 

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